Sind die Eltern eines Kindes geschieden, kommt es oft zu Unstimmigkeiten über den Namen des Kindes. Ist z.B. die Mutter neu verheiratet, kann das Kind den neuen Ehenamen der Mutter nur annehmen (Einbenennung), wenn dies für das Kindeswohl unabdingbar notwendig ist.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Streitfall. Das Kind lebte bei seiner wiederverheirateten Mutter, ein Kontakt zum leiblichen Vater bestand nicht. Die Mutter wollte, dass das Kind ihren neuen Nachnamen erhielt. Zur Begründung führte sie den ausdrücklichen Wunsch des Kindes an. Außerdem bereite die Namensungleichheit dem Kind Leiden. Dies äußere sich u.a. in einer deutlichen Verschlechterung der Asthmaerkrankung des Kindes. Die Einbenennung sei deshalb aus gesundheitlichen Gründen notwendig. Der leibliche Vater verwies dagegen auf sein Interesse, denselben Nachnamen als einzige verbliebene Verbindung zu seiner Tochter beibehalten zu wissen.
Die Richter machten deutlich, dass eine Einbenennung gegen den Willen des einen Elternteil nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit für das Kindeswohl allein würden nicht ausreichen. Die Einbenennung müsse vielmehr für das Kindeswohl unabdingbar notwendig, also unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden vom Kindeswohl abzuwenden. Im vorliegenden Fall seien diese strengen Kriterien erfüllt. Nach dem Sachverständigengutachten stehe fest, dass sich die asthmatische Erkrankung seit der Namensungleichheit zwischen der Stieffamilie und dem Kind nachweislich entscheidend verschlechtert habe. Die Atemnotanfälle würden erheblich häufiger und intensiver auftreten. Es müsse daher eine zuvor nicht erforderliche Dauermedikation erfolgen. Das Sachverständigengutachten gehe weiterhin davon aus, dass sich bei Namensgleichheit von Kind und Mutter eine Besserung des Krankheitsbildes ergebe. Möglicherweise könne dann auch auf Medikamente verzichtet werden. Zum Schutz des überwiegenden Rechtsguts der körperlichen Integrität des betroffenen Kindes müsse daher ausnahmsweise das grundsätzlich beachtliche Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Nachnamens zurücktreten (OLG Hamm, 10 UF 112/07).