Die gesetzliche Bestimmung, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Mit dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares zurück. Der Ehemann führte einen Doppelnamen, die Ehefrau lediglich einen Namen. Nach der Heirat entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Mannes zum Ehenamen zu bestimmen. Die Frau wollte zudem ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen. Dieser Dreifachname wurde vom Standesamt jedoch abgelehnt. Nachdem sämtliche Rechtsmittel ohne Erfolg blieben, bestätigte nun auch das BVerfG die richtige Beurteilung durch das Standesamt.
Die Richter erläuterten die gesetzlichen Vorgaben, nach denen Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Sie können dabei zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit ist jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind. Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden. Nach Ansicht des BVerfG verstößt diese gesetzliche Regelung nicht gegen das Grundgesetz und verletzt die Eheleute auch nicht in ihren Grundrechten. Die gesetzliche Bestimmung verfolgt das legitime Ziel, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Sie verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der im Falle von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können (BVerfG, 1 BvR 1155/03).