Dass man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien Rücksicht nimmt, ist ein eigentlich selbstverständliches Gebot der Höflichkeit. Wer sich nicht daran hält, muss aber nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Störung des Hausfriedens.
Diese Erfahrung musste jetzt ein Freund des nächtlichen Musikgenusses vor dem Landgericht (LG) Coburg machen. Die Richter verurteilten ihn zur Räumung seiner Mietwohnung, weil sie die fristlose Kündigung des Vermieters für wirksam erachteten. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört habe. Den Einwand des Beklagten, jedenfalls nach der fristlosen Kündigung sei es nicht mehr zu Ruhestörungen gekommen, ließen sie nicht gelten. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Mieter auch nach einer Abmahnung weiter regelmäßig durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört und der Vermieter ihm daraufhin wirksam gekündigt habe. Die dadurch eingetretene Beendigung des Mietverhältnisses könne der Beklagte nicht durch Wohlverhalten nach der Kündigung rückgängig machen (LG Coburg, 32 S 1/08).