Kollidiert ein Pkw auf der Autobahn mit einem kurz zuvor verunfallten und deshalb quer stehenden Transporter, wobei die Ausgangsgeschwindigkeit laut gerichtlichem Gutachten zwischen 153 bis 173 km lag, kann dessen Fahrer den Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbringen. Er muss sich deshalb die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. So entschied das Landgericht (LG) Karlsruhe im Fall eines Pkw-Fahrers. Er könne daher nur einen Teil seines Schadens durch den Verursacher des Vorunfalls ersetzt verlangen. Dabei hat das Gericht die Betriebsgefahr des Pkw im Verhältnis zum Transporter mit 20 Prozent angesetzt. Der Vorunfall, in dessen Folge der Transporter zum Hindernis wurde, blieb unaufgeklärt. Das spielte für die Beurteilung des Gerichts aber auch keine Rolle.
Hintergrund: Eine über der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit führt im Normalfall nicht zu einem Mitverschulden im Sinne einer Vorwerfbarkeit. Denn die Geschwindigkeitsregel ist eben nur eine Empfehlung. Dennoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass der „gedachte Idealfahrer” nicht schneller fährt. Können der Halter bzw. der Fahrer nun nicht beweisen, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von maximal 130 km/h nicht vermeidbar gewesen wäre, müssen sie sich die vom eigenen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen (LG Karlsruhe, 3 O 172/08).