Kann dem Geschädigten ein Mitverschulden nicht nachgewiesen werden, muss der Unfallverursacher sämtliche aus einem Unfallereignis herrührende Schäden alleine übernehmen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Autofahrers, der beim Linksabbiegen einen entgegenkommenden Motorradfahrer übersehen hatte. Der Motorradfahrer hatte noch eine Vollbremsung eingeleitet. Dabei war er gestürzt und mit seinem Krad in den abbiegenden Pkw gerutscht. Der Autofahrer war der Ansicht, dem Motorradfahrer müsse ein Mitverschulden angerechnet werden. Das sah das OLG jedoch anders. Ein Mitverschulden könne nur angenommen werden, wenn der Motorradfahrer nachweislich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei oder vorwerfbar fehlerhaft eine Vollbremsung eingeleitet habe. Der Autofahrer habe aber weder das eine noch das andere nachweisen können. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten habe nämlich ergeben, dass sich der Motorradfahrer an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten habe. Auch sein starkes Bremsmanöver sei keine Fehlreaktion gewesen (OLG München, 10 U 2996/10).