Wird der Zugang zu einem Ladenlokal durch eine Baustelle behindert, ist dies ein Mangel der Mietsache.
So entschied das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richterin machte dabei deutlich, dass dies auch gelte, wenn der Vermieter die Baumaßnahmen nicht beeinflussen könne. In dem betreffenden Fall habe der Mieter daher die Miete mindern können, weil wegen einer Sperrung des Zugangsbereichs infolge des U-Bahnbaus das Ladenlokal nicht betreten werden konnte (KG, 8 U 194/06).