Hat der Unternehmer seine Bauleistung mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzeswidrigkeit der "Ohne-Rechnung-Abrede" führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Hauseigentümers, der durch einen Bauunternehmer Arbeiten an seiner Terrasse vornehmen ließ. Als er Mängel der Arbeiten entdeckte, machte er Mängelansprüche geltend. Der Bauunternehmer verweigerte jedoch die Mängelbeseitigung und berief sich auf die Nichtigkeit des Bauvertrags. Dieser sei wegen einer der Steuerhinterziehung dienenden "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig.
Das sah der BGH jedoch nicht so. Zwar sei die "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig. Ob dies aber zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führe, könne nach Ansicht der Richter dahinstehen. Dem Bauunternehmer sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags zu berufen. Durch seine mangelhafte Bauleistung sei das Eigentum des Hauseigentümers mit Nachteilen belastet, die nicht durch eine schlichte Rückabwicklung beseitigt werden könnten. Der Bauherr werde daher regelmäßig das mangelhafte Werk behalten, aber Nachbesserung verlangen. Der Unternehmer habe in Kenntnis dieser Situation und der nichtigen Abrede die Bauleistungen erbracht. Er verhalte sich daher widersprüchlich, wenn er die auch seinem Vorteil dienende Abrede dazu nutze, nicht für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung einstehen zu wollen (BGH, VII ZR 42/07).