Beauftragt ein Arbeitnehmer einen bevollmächtigten Vertreter einer Gewerkschaft damit, für ihn eine Kündigungsschutzklage einzulegen, so wird ihm zugerechnet, wenn der Vertreter die Klage schuldhaft nicht fristgerecht einreicht. Eine nachträgliche Klagezulassung ist dann nicht möglich.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin, dem eine Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen war. Am selben Tag rief er den für ihn zuständigen Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an und vereinbarte mit ihm einen Termin im Gewerkschaftsbüro, um die Klageerhebung in die Wege zu leiten. Als der Arbeitnehmer im Büro erschien, war der Geschäftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Kläger übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die Klageerhebung zu veranlassen. Bei gewöhnlichem Gang der Dinge wären die Unterlagen ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet worden. Die DGB-Rechtsschutz GmbH übernimmt als zentrale Einrichtung die Prozessvertretung für Mitglieder von DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst nach Ablauf der Klagefrist wieder im Büro der Geschäftsstelle auf. Daraufhin erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH für den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.
Der Antrag hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Danach muss ein Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, wenn er sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden will. War er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, ist die Klage auf seinen Antrag hin nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer die verspätete Klageerhebung dagegen selbst verschuldet, kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollmächtigter die verspätete Klageerhebung verschuldet hat. Das gilt nicht nur für bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern ebenso für bevollmächtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.
In dem betreffenden Fall sei der Arbeitnehmer selbst zwar schuldlos an der Fristversäumung gewesen. Er habe seinerseits mit der Beauftragung der Gewerkschaft alles zur Klageerhebung Nötige getan. Indes müsse er sich das Verschulden des von ihm mit der Klageerhebung beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. In der Geschäftsstelle der Gewerkschaft hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge sicherzustellen. Daran habe es hier gefehlt (BAG, 2 AZR 548/08).