Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zulasten von dessen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell hin. Geklagt hatten vier Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer von Müllfahrzeugen beschäftigt waren. Sie hatten zahlreiche Unfälle verursacht, die über die Versicherung des Arbeitgebers abgerechnet wurden. Wegen des Verdachts, ein Teil dieser Unfälle sei vorsätzlich in Betrugsabsicht herbeigeführt worden, erstattete die Versicherung Strafanzeige. Der von der Ermittlungsbehörde über Einzelheiten informierte Arbeitgeber hörte die Kläger an. Alle bestritten die Vorwürfe. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse fristlos. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie machten geltend, es lägen keine hinreichenden objektiven Umstände vor, die einen dringenden Tatverdacht für eine vorsätzliche Unfallverursachung ergäben. Der Arbeitgeber hat demgegenüber die Ansicht vertreten, den von den vier Klägern verursachten Verkehrsunfällen liege ein erkennbares Schema zugrunde.
Die Vorinstanzen hatten den Arbeitnehmern recht gegeben. Auf die Revision hat das BAG den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Richter machten deutlich, dass in den betreffenden Fällen eine Verdachtskündigung durchaus möglich sei. Voraussetzung sei aber, dass starke Verdachtsmomente vorlägen, die auf objektiven Tatsachen beruhen würden. Sie müssten geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören. Zudem müsse der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben. Dabei seien an die Darlegung und Qualität der Verdachtsmomente strenge Anforderungen zu stellen. Aufgrund der Häufigkeit der Unfälle und der weiteren Umstände hätten hier hinreichende Verdachtsmomente bestanden. Diesen müsse das Landesarbeitsgericht nun nachgehen (BAG, 2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06 und 2 AZR 1068/06).