Spricht ein Arbeitnehmer schriftlich eine fristlose Eigenkündigung gegenüber dem Arbeitgeber aus, kann er sich mehrere Monate später nicht mehr auf das Fehlen eines wichtigen Grunds und die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist berufen.
Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Der frühere Betriebsleiter hatte wegen Verzugs der Gehaltszahlung fristlos gekündigt, als der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag gestellt hatte. Anschließend wurde der Betrieb verkauft. Einige Monate später fordert der Arbeitnehmer von dem Betriebserwerber die Zahlung von Gehalt. Zu seiner Eigenkündigung trug er vor, diese sei unwirksam. Es habe kein wichtiger Grund vorgelegen und die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten.
Die Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Zwar stellt das BAG klar, dass grundsätzlich für die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers dieselben Maßstäbe gelten würden, wie für diejenigen des Arbeitgebers. Das bedeute, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen und die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grunds erfolgen könne. Im Einzelfall könne es jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn sich der Arbeitnehmer auf diese Wirksamkeitsvoraussetzungen berufe. Ein solcher Verstoß sei anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer ohne Zwang eine schriftliche Kündigungserklärung abgebe und damit ein deutliches Indiz für eine ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht vorliege.
Die zeitlich von der Kündigung weit entfernte Berufung auf solche Verstöße (im entschiedenen Fall mehrere Monate) verstoße dann gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Hierzu führten die Richter aus, die Gesetzesvorschrift diene dem Schutz des Vertragspartners vor einem plötzlichen, unberechtigten Vertragsbruch. Regelmäßig könne sich daher nur der Empfänger der Kündigung und nicht der Kündigende selbst auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen (BAG, 2 AZR 894/07).