Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Strafanzeige durch den Arbeitnehmer (Whistleblowing) einen wichtigen Kündigungsgrund bildet, hat eine an den Grundrechten der Beteiligten orientierte umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung von Interessen der Allgemeinheit stattzufinden. Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) im Falle eines Busfahrers, der Anzeige gegen seinen Arbeitgeber gestellt hatte. Ein alkoholisierter Jugendlicher hatte den Nothahn eines Busses benutzt, um während der Fahrt die Tür zu öffnen und den Bus zu verlassen. Dieser Vorfall endete für den Jugendlichen tödlich. Der Busfahrer teilte der Staatsanwaltschaft daraufhin mit, der Junge könnte noch leben. Denn angeblich soll ihm ein Kollege mitgeteilt haben, dass bei den Bussen eine Schaltung entfernt worden sei, die für ein automatisches Bremsen gesorgt hätte. Eine solche Schaltung hat es aber nie gegeben, wie ein Gutachter mitteilte. Der Kollege, auf den sich der Whistleblower berufen hatte, bestritt später seine angeblichen Informationen. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose sowie eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus. Das Arbeitsgericht gab der fristlosen Kündigung statt.
Das LAG schwächte dies ab, bejahte aber die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Busfahrer nicht überprüft habe, ob die ihm angeblich zugetragenen Informationen richtig waren. Vielmehr habe er wissentlich unwahre Tatsachen vorgetragen, indem er unter Verweis auf ein Gespräch mit dem Kollegen eine Manipulation der Technik durch die Werkstatt des Arbeitgebers behauptete, ohne die es nicht zum tödlichen Unfall gekommen wäre. Der Kollege habe in der Vernehmung glaubhaft bekundet, dass er eine solche Bemerkung gegenüber dem Busfahrer nie gemacht habe. Nur seiner rund 22 Jahre langen Betriebszugehörigkeit war es zu verdanken, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist einhalten musste (LAG Köln, 6 Sa 304/11).