Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Arbeitnehmers hin. Im Arbeitsvertrag war festgehalten, dass dem Mann neben seiner Tätigkeit als Betriebsleiter auch die des Betriebsbeauftragten für Abfall oblag. Der Arbeitgeber erstellte im Mai 2006 ein Organigramm, das den Kläger als Abfallbeauftragten auswies. Im Oktober 2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bot dem Kläger eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen an.
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen nun. Die ordentliche Kündigung sei wegen Verstoßes gegen den im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig. Dieser Sonderkündigungsschutz setze eine wirksame Bestellung als Abfallbeauftragter voraus. Die Bestellung bedürfe der Schriftform und müsse regelmäßig gesondert dokumentiert werden. Im Einzelfall könne sie bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen. Vorliegend habe der Arbeitgeber den Kläger bereits mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt, sodass der Sonderkündigungsschutz greife (BAG, 2 AZR 633/07).