Legt der Arbeitnehmer trotz einschlägiger mehrfacher Abmahnung an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Raucherpause ohne Ausstempeln ein, kann dies ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung sein.
Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Duisburg sagen lassen. Er war im Laufe des Jahres mehrfach abgemahnt worden, weil er Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb des Arbeitgebers galt die Regelung, dass bei einer sogenannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Als der Arbeitgeber feststellte, dass der Arbeitnehmer erneut an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte, sprach er die fristlose Kündigung aus.
Zu Recht entschied das Arbeitsgericht. Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den der Arbeitnehmer auch keine nachvollziehbare Begründung liefern konnte, sei die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre (Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 1336/09).