Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat vor einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt.
So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Streit, ob die Personalratsanhörung im betroffenen Fall unzureichend war oder nicht. Die Richter machten deutlich, dass Unterhaltspflichten und Lebensalter – für den Personalrat erkennbar – in diesem Fall schon deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers maßgeblich sei, weil eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht der sozialen Rechtfertigung bedürfe. Die Wartezeit diene dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, die nicht einer Überprüfung nach objektiven Maßstäben unterliege. Falle das Ergebnis dieser Prüfung aus Sicht des Arbeitgebers negativ aus, soll er das Arbeitsverhältnis frei kündigen können. Hierbei komme es nicht auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers an (BAG, 6 AZR 516/08).