Eine Kassiererin kann fristlos gekündigt werden, wenn sie in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneinkäufe über ihre Kundenbonuskarte abgerechnet hat.
Dieser Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit mehr als 20 Jahren beschäftigte Kaufhaus-Kassiererin und ihre Tochter waren im Besitz von Kundenbonuskarten, die der Arbeitgeber an seine Kunden herausgibt. Die Käufer können sich bei jedem Einkauf Punkte (ein Cent pro Euro) in der Weise gutschreiben lassen, dass der Wert des Einkaufs auf ihre Karte eingescannt wird. Die Punkte können in Form von Einkaufsgutscheinen – auch bei dem Arbeitgeber und angeschlossenen Partnerunternehmen – eingelöst werden. Als der Arbeitgeber feststellte, dass die Mitarbeiterin im Zeitraum von 13 Monaten unberechtigt Kundeneinkäufe im Warenwert von über 20.000 EUR auf ihre Kundenbonuskarte und im Wert von mehr als 13.000 EUR auf die Karte ihrer Tochter eingegeben hatte, kündigte er ihr fristlos. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage. Sie behauptete, bei ihrem Arbeitgeber sei es üblich und geduldet gewesen, dass Mitarbeiter Punkte von Kunden auf ihre eigenen Bonuskarten buchen. Der Arbeitgeber habe es versäumt, diese Praxis durch eine ausdrückliche Anweisung zu ändern.
Das LAG hielt die Kündigung für rechtmäßig. Vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers seien grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen. Das Bonussystem stelle ein Kundenbindungssystem und Anreiz zu Folgekäufen für die Kunden dar. Die Mitarbeiter seien nicht berechtigt, die Kundenpunkte auf ihre Kundenkarten zu buchen. Der Mitarbeiterin sei die Widerrechtlichkeit ihres Handelns bewusst gewesen. Sie habe auch nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber diese Vorgehensweise dulden werde. Selbst wenn andere Kassiererinnen derartige unberechtigte Buchungen ebenfalls vorgenommen hätten, konnte die klagende Mitarbeiterin keinen Vorgesetzten oder Entscheidungsträger nennen, der von dieser Praxis gewusst oder sie gar geduldet habe. Eine Duldung dieser Praxis setzte indessen voraus, dass der Arbeitgeber von dieser Praxis der Kassiererinnen Kenntnis gehabt habe und nicht eingeschritten sei.
Eine vorherige Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich gewesen. Nach Ansicht der Richter gehe auch die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Mitarbeiterin aus. Ihre langjährige Beschäftigungsdauer und ihr Lebensalter würden zwar schwer wiegen. Das gelte vor allem wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten, wieder einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Andererseits habe sie nachhaltig über einen längeren Zeitraum im erheblichen Umfang Tag für Tag widerrechtliche Manipulationen vorgenommen. Der damit verbundene Vertrauensmissbrauch und die Erschütterung des Glaubens an ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit würden daher überwiegen. Die Arbeitgeberinteressen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses würden insofern höher wiegen (LAG Hessen, 9 Sa 1075/08).