Es besteht grundsätzlich ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer einen nicht genehmigten Urlaub gleichwohl eigenmächtig antritt. Im Einzelfall kann die Kündigung jedoch auch unwirksam sein.
Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln im Fall einer als Schulbusbegleiterin tätigen Frau. Diese wollte als gläubige und praktizierende Muslima an einer Pilgerreise nach Mekka teilnehmen. Obwohl der Arbeitgeber die Urlaubserteilung verweigerte, trat sie die Reise gleichwohl an. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Die erforderliche Interessenabwägung falle zugunsten der Arbeitnehmerin aus. Der Urlaub sei ihr versagt worden, weil dieser nur während der Schulferien genommen werden könne. Die "große Pilgerfahrt", die zu den fünf Geboten für Moslems zähle, könne aber nur zu bestimmten Terminen angetreten werden. Ein solcher Termin falle erst in 13 Jahren in die Ferien. Dann wäre die Frau aber bereits 64 Jahre alt. Es sei ihr unzumutbar, solange zuzuwarten (ArbG Köln, 17 Ca 51/08).