Das erhebliche Zuspätkommen zur Arbeit kann, wenn eine Ermahnung und zwei Abmahnungen erfolglos geblieben sind, eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sagen lassen. Trotz zweier Abmahnungen mit Kündigungsandrohung war er innerhalb kurzer Zeit erneut mehrere Stunden zu spät zur Arbeit erschienen. Die Richter ließen sich auch nicht durch seinen Vortrag beeindrucken, er habe Vorkehrungen gegen künftiges Verschlafen getroffen. Die von ihm vorgetragenen Weckvorrichtungen, nämlich das Stellen des Weckers und die Anweisungen an seine Ehefrau und seine Schwiegermutter, ihn zu wecken bzw. anzurufen, seien nämlich bereits in der Vergangenheit erfolglos gewesen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass so künftig ein Verschlafen vermieden werden könne (LAG Köln, 5 Sa 746/08).