Eine Messerattacke auf eine Arbeitskollegin ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die Tätlichkeit außerhalb des Betriebs und aus rein familiären Gründen erfolgte.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden und die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zurückgewiesen. Dieser war ebenso wie seine Ex-Ehefrau bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Als die Ex-Frau an einer privaten Weihnachtsfeier teilnahm und dafür die beiden kranken Kinder alleine zu Hause zurückließ, kam es zu einem Streit. Der Mann lauerte seiner Ex-Frau nachts auf der Straße auf, beschimpfte sie, zog sie an den Haaren und stach schließlich mehrfach mit einem Küchenmesser auf sie ein. Die Ex-Frau erlitt unter anderem eine 2 cm lange Schnittwunde, die bis zum Knochen des Schulterblatts reichte. Sie war für längere Zeit arbeitsunfähig. Der Mann wurde in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er dem Mann fristlos. Hiergegen zog der Mann vor Gericht.
Das LAG bestätigte jedoch die Kündigung. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch die Körperverletzung im privaten Bereich Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis habe. Durch die Arbeitsunfähigkeit des Opfers werde der Betriebsablauf gestört und der Arbeitgeber müsse Entgeltfortzahlung leisten. Zudem könne der Betriebsfrieden durch die durch den Streit und die Tätlichkeit hervorgerufenen Spannungen gestört werden. Vorliegend habe sich die Ex-Frau aus Angst geweigert, weiterhin mit dem Mann im Betrieb zusammenzuarbeiten. Bei der Interessenabwägung nutze dem Mann auch seine sechsjährige Beschäftigungszeit und seine Unterhaltsverpflichtungen nichts. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der bei ihm noch beschäftigten Ex-Frau würden höher wiegen. Hinzu würde die zukünftige erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsfriedens allein aufgrund des anhaltenden Angstzustands bei der betroffenen Ex-Frau kommen (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 313/08).