Die fristlose Kündigung eines Metzgermeisters durch eine Supermarkt-Kette ist wirksam, wenn dieser industrieverpacktes Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des Supermarkts umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten Mindesthaltbarkeitsdatum versehen hat.
Damit hat er nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln die Kunden getäuscht und sich außerdem strafbar gemacht. Die Kündigung sei auch bei Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer von 27 Jahren wirksam. Denn der Metzgermeister, der sich schon nach einer früheren, aus ähnlichem Anlass ausgesprochenen und später zurückgenommenen Kündigung verpflichtet hatte, seine Tätigkeit nach den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten, habe vor Gericht selbst erklärt, ähnliche Umetikettierungen fast wöchentlich vorgenommen zu haben. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass dem Metzgermeister jedes Verantwortungsgefühl für die Gesundheit der Kunden fehle. Für den Arbeitgeber bedeute das die Gefahr massiven Rufschadens (LAG Köln, 5 Sa 1323/08).