Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann je nach Umfang und Intensität eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen, eine wirksame Abmahnung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Dies gilt auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen.
Das musste ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein spüren, der einer Kollegin ein Handybild gezeigt hatte, auf dem eine nackte Frau mit gespreizten Beinen zu sehen war. Eine andere Kollegin hatte er alkoholisiert bei ihrem Nachtdienst angerufen und sie dabei mit sexuellen Äußerungen bedacht. Als Reaktion des Arbeitgebers erfolgte eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung unter Einhaltung der siebenmonatigen Kündigungsfrist.
Die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb erfolglos. Die Richter führten aus, dass die Verhaltensweise des Arbeitnehmers als sexuelle Belästigung zu werten sei. Er habe wissen und respektieren müssen, dass sein Verhalten weder erwünscht noch geduldet sei. Die sofortige Kündigung sei auch gerechtfertigt. Selbst unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit sei weder eine Abmahnung noch eine Versetzung ausreichend, um auf das an den Tag gelegte Verhalten maßvoll zu reagieren. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es nicht zu handgreiflichen sexuellen Übergriffen gekommen sei, sei dem Arbeitgeber allerdings die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 410/08).