Einem gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten kann es zuzumuten sein, zureichend die deutsche Sprache und einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, einen Monatslohn von 1.200 EUR zu erzielen.
Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Unterhaltspflichtigen, der sich seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung entziehen wollte, dass er wegen fehlender Deutschkenntnisse keine Arbeitsstelle bekomme und daher nicht leistungsfähig sei. Die Richter ließen diese Argumentation aber nicht gelten. Der Unterhaltsverpflichtete wisse seit sieben Jahren von seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Unterhaltsberechtigten. Es wäre ihm daher möglich und zumutbar gewesen, ausreichend die deutsche Sprache und zumindest einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, ein Mindesteinkommen von 1.200 EUR zu erzielen (OLG Naumburg, 3 WF 194/08).