Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger muss sich um jede Art von Tätigkeit bemühen und auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen annehmen.
Nach einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) muss er hierbei für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufwenden, die dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entspricht. Die Richter stellten dabei folgende Anforderungen auf:
- Regelmäßige Meldungen bei der Agentur für Arbeit und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotenen Vermittlungen sind selbstverständlich.
- Auch bei einfachen Arbeitsplätzen ist die regelmäßige und kontinuierliche Auswertung der gesamten einschlägigen örtlichen wie gegebenenfalls auch überörtlichen Tages- und Wochenpresse erforderlich.
- Erforderlich ist weiterhin die Schaltung eigener Annoncen bei allen in Betracht kommenden Arbeitgebern.
- Bewerbungen sind auch bei einfachen Arbeitsplätzen grundsätzlich in schriftlicher Form abzufassen. Sie sind so zu gestalten, dass sie geeignet sind, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung des Bewerbers zu überzeugen. Bloße telefonische Bewerbungen sind demgegenüber auch bei einfachen Arbeitsplätzen in aller Regel nicht ausreichend, da bei der heutigen Arbeitsmarktlage davon ausgegangen werden muss, dass ein gewerblicher Arbeitgeber nur schriftliche Arbeitsgesuche in die engere Auswahl einbezieht.
- Von dem Unterhaltspflichtigen können 20 bis 30 Bewerbungen im Monat erwartet werden.
(Saarländisches OLG, 9 WF 89/08)
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