Neben der normalen Unterhaltsleistung kann der Unterhaltsschuldner zusätzlich zur Zahlung von Mehrbedarf verpflichtet sein. Mehrbedarf ist ein regelmäßiger außergewöhnlicher Bedarf, wie z.B. Kosten für Nahrungsmittel bei Allergie oder Privatschulkosten bei Lernbehinderung. Mehrbedarf kann stets bei sachlicher Notwendigkeit verlangt werden.
Über das Vorliegen einer solchen sachlichen Notwendigkeit hatte nun das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zu entscheiden. Fraglich war, ob die Kosten für Reitsport als Mehrbedarf geltend gemacht werden können. Die Richter entschieden in diesem Fall, dass die Aufwendungen für den Reitsport des Kindes auch nach einer Trennung der Eltern als Mehrbedarf erstattungsfähig seien, wenn die Eltern den Reitsport bereits vor ihrer Trennung gefördert hätten (OLG Naumburg, 3 UF 26/07).