Im Rahmen seiner gesteigerten Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft muss der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn er nur teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften.
Hierauf machte das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken aufmerksam. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass er sich bei eigener Arbeitslosigkeit durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle bemühen müsse. Bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen sei entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten. Komme der Unterhaltspflichtige dem nicht nach und lege nicht dar, seiner Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, müsse er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfüge (Saarländisches OLG, 9 WF 115/08).