Kinder aus erster und zweiter Ehe sind jedenfalls in Sachen Unterhalt gegenüber dem Vater gleichberechtigt. Dieser kann daher nicht verlangen, dass bei der Bestimmung des "Selbstbehalts" (pfändungsfreier Teil des Einkommens) die Interessen der Kinder aus zweiter Ehe stärker gewichtet werden als die seiner "Erstlinge".
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg in einer Zwangsvollstreckungssache eines Vaters von vier Kindern. Zwei davon stammten aus seiner ersten Ehe, zwei weitere gingen aus seiner jetzigen zweiten Ehe hervor. Als er die Unterhaltszahlungen an die ersten beiden Kinder einstellte, erwirkten diese eine gerichtliche Pfändung in das Arbeitseinkommen ihres Vaters. Von dem monatlichen Nettoeinkommen von 1.350 EUR verblieb dem Vater ein Selbstbehalt in Höhe von 1.085 EUR. Zu wenig für den notwendigen Lebensunterhalt seiner neuen Familie, meinte er, und beschwerte sich beim Landgericht (LG) Coburg, um eine Erhöhung auf 1.170 EUR zu erreichen.
Der Antrag blieb jedoch ohne Erfolg. Denn wegen der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern Nummer drei und vier war der ihm eigentlich zustehende Selbstbehalt von 821 EUR ohnehin schon um die Hälfte seines diesen Betrag übersteigenden Einkommens (also um 274 EUR) gesteigert. Die andere Hälfte dieses "Mehreinkommens" müsse aber nach der Entscheidung des Gerichts für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe verbleiben. Sonst würden diese nämlich gegenüber ihren Halbgeschwistern benachteiligt. Und das dürfe nicht sein, weil alle vier Kinder gleichrangige Unterhaltsberechtigte seien (LG Coburg, 41 T 56/08).