Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Kommt das unterhaltsberechtigte Kind dieser Obliegenheit nicht nach, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Klage eines volljährigen Schülers ab, der seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt verklagt hatte. Nach einem Zerwürfnis mit den Eltern wegen seiner schlechten schulischen Leistungen war er ausgezogen und hatte eine eigene Wohnung genommen. Mittlerweile hat er die Schulausbildung abgebrochen und geht keiner Arbeitstätigkeit nach.
Die Richter machten deutlich, dass volljährige Kinder grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern hätten, wenn sie bedürftig seien. Eine solche Bedürftigkeit liege in dem Zeitraum vor, in dem das Kind wegen der Ausbildung seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen könne. Werde jedoch die Ausbildung abgebrochen, müsse das Kind seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst sicherstellen. Ein Volljähriger müsse dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch Arbeiten annehmen, die unter seiner gewohnten Lebensstellung lägen. Unterlasse er das, bestehe kein weiterer Unterhaltsanspruch (OLG Frankfurt a.M., 5 UF 46/08).