Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall einer unterhaltsberechtigten Volljährigen. Die Richter berücksichtigten zu ihren Gunsten, dass sie zwischenzeitlich wegen eines Verkehrsunfalls ein Jahr arbeitsunfähig war und während eines weiteren Jahres ihren Realschulabschluss nachgeholt habe. Dies habe zwar die Aufnahme der Ausbildung verzögert. Es lasse sich aber nicht erkennen, dass die Ausbildung nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit betrieben worden sei. An der Arbeitsunfähigkeit durch den Verkehrsunfall treffe die Unterhaltspflichtige kein Verschulden. Das Nachholen des Realschulabschlusses belege zudem ihre Anstrengungen, die für eine Ausbildung zur Logopädin erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (OLG Thüringen, 1 UF 245/08).