Verstößt der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft gegen eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürfen, so kann regelmäßig sein satzungswidriges Handeln von den Gesellschaftern nachträglich genehmigt werden.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass eine solche Genehmigung auch durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden könne, wenn die Satzung auch für die vorherige Einwilligung in die Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehrheit ausreichen lasse (OLG München, 7 U 3315/08).