Das LSG Rheinland-Pfalz gab einem Arbeitnehmer Recht, dem zum
31.01.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde. Um noch in den
Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das
Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006. Er hatte für seine Eigenkündigung und den
damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen
wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen
Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand
kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber.
(Pressemitteilung des Gerichts)
Keine Sperrzeit für Arbeitnehmer, der durch Eigenkündigung seine
Arbeitslosigkeit um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer für ihn
vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen
Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 begrenzte
der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf
grundsätzlich zwölf Monate. Die frühere Regelung, die für ältere
Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin,
wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden
war. Dem 1953 geborenen Kläger, der sei 1968 bei seinem Arbeitgeber
beschäftigt gewesen war, wurde zum 31.01.2006 aus betriebsbedingten Gründen
gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26
Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu
kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006. Die
Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin eine dreiwöchige Sperrzeit
wegen Arbeitsaufgabe. Während die hiergegen gerichtete Klage vor dem
Sozialgericht Mainz erfolglos blieb, gab das Landessozialgericht dem
Arbeitnehmer recht. Er hatte für seine Eigenkündigung und den damit
verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen
wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen
Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand
kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber.
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2009, Az. L 1 AL 50/08
Mit freundlicher Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH