Darlehn an Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht als
Einkommen angerechnet.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 55-jährigen
Langzeitarbeitslosen aus Werdohl, der von einem Neffen monatlich 200,- Euro
geliehen bekam und hiervon seine Miete bestritt.
Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) in Iserlohn forderte
daraufhin von dem Arbeitslosen knapp 3000,- Euro zurück. Es seien keine
Unterkunftskosten angefallen. Bei den Zahlungen des Verwandten handele es
sich um Einkommen, das auf die Grundsicherung anzurechnen sei.
Auf die Klage des Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund den
Rückforderungsbescheid der ARGE auf. Die Kosten der Unterkunft des Klägers
seien tatsächlich entstanden und von ihm beglichen worden. Das Darlehn von
monatlich 200,- Euro stelle auch kein anzurechnendes Einkommen dar, weil es
anders als bei einem Geschenk die wirtschaftliche Situation des Klägers
nicht verbessere. Werde wie vorliegend die Rückzahlung geschuldet, beinhalte
das Darlehn keinen vermögenswerten Vorteil. Dabei sei es unschädlich, dass
mit Vereinbarung des Darlehns der konkrete Rückzahlungszeitpunkt noch offen
gelassen worden sei. Der Kläger und sein Neffe hätten jedenfalls vereinbart,
dass die Darlehnssumme zurückgezahlt werden solle, sobald der Kläger ein
Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe. Das Gericht sah darin eine
konkrete Rückzahlungsverpflichtung, die der Kläger später auch tatsächlich
erfüllte.
Urteil vom 17.07.2009, Az.: S 22 AS 66/08
Mit freundlicher Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH