Wird einem Motorradbesitzer während einer Probefahrt sein Motorrad entwendet, kann sich der Teilkaskoversicherer nicht in jedem Fall auf Leistungsfreiheit berufen.
Das ist der Tenor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, mit dem einem Motorradbesitzer 10.650 EUR als Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung zugesprochen wurden. Dieser wollte sein Motorrad verkaufen und hatte eine Zeitungsanzeige geschaltet. Darauf erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad FJ 1100, der sich als "Josef Krause" vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen. Er überließ dem Kaufinteressenten sein Fahrzeug zu einer kurzen Probefahrt, ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben. Während der Probefahrt verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Motorrad zurück. Später stellte sich heraus, dass es als Bastlerfahrzeug für 600 EUR erworben und nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg. "Herr Krause" war in Wahrheit nicht existent. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines – nicht versicherten – Betrugs geworden. Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe.
Die OLG-Richter gaben dem Motorradbesitzer recht. In seinem Fall liege eine "Entwendung" im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt überließ, seinen "Gewahrsam" an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt. Obwohl der Eigentümer des BMW-Motorrads sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen. Sie würden aber keinen groben Verstoß darstellen, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt (OLG Köln, 9 U 188/07).