Die im Fall einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu gewährenden laufenden Leistungen umfassen auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersicherung der Pflegeperson. Kapital bildende Lebensversicherungen gehören zu den zu fördernden privaten Maßnahmen der Alterssicherung, wenn ihnen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus der Versicherung nicht vor dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann, fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden können. Eine solche Lebensversicherung genügt den Anforderungen nicht, wenn sie vier Jahre vor der gesetzlichen Altersrente in Anspruch genommen werden kann.
BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 – 5 C 29/08
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