Erklärt der Betroffene, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und macht er darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf der Bußgeldrichter von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keinen weiteren Beitrag zur Sachaufklärung erwarten und muss den Betroffenen von der Anwesenheitspflicht entbinden.
Entbindet der Amtsrichter den Betroffenen in diesen Fällen nicht von der Anwesenheitspflicht, sondern verwirft den Einspruch, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung ausbleibt, kann darin nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Das ist der Fall, wenn dadurch Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Sache gänzlich unberücksichtigt bleibt. Dann wird nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs (OLG Zweibrücken, 1 Ss 92/08).