Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
So lautet ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer im Fall einer alleinerziehenden Mutter, die für sich und ihre zwei Söhne zunächst monatliche Leistungen in Höhe von 329,08 EUR bewilligt erhielt. Die beiden Söhne besuchen seit August bzw. September 2007 Privatschulen. Das Schulgeld für die Söhne, die beide eine Privatschule besuchten, überwies der frühere Ehemann der Frau und Vater der gemeinsamen Söhne unmittelbar an die Schulverwaltung. Als die Behörde dies erfuhr, hob sie ihre ursprüngliche Leistungsbewilligung auf. Später korrigierte sie diese Entscheidung und gewährte der Frau und den zwei Söhnen monatlich noch einen Betrag von 3,79 EUR. Gegen diese Leistungskürzung erhob die Frau Widerspruch. Sie führte aus, dass beide Kinder Problemkinder seien. Deshalb sei der Besuch von Privatschulen zwingend erforderlich. Die Schulgeldzahlungen seien zweckgebunden, würden freiwillig erbracht und stünden zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung. Die Behörde wies den Widerspruch zurück. Sie argumentierte, dass der Bedarf der Söhne unter anderem durch die Schulgeldzahlungen des Vaters gedeckt sei. Das Schulgeld sei als Einkommen anzusehen.
Diese Auffassung teilte das SG jedoch nicht. Wenn schon vom Schüler-BAföG zu zahlendes Schulgeld bei den Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet werden darf, so müsse dies erst recht in den Fällen gelten, in denen die finanzielle Unterstützung durch einen Dritten den Leistungsempfängern überhaupt nicht zufließt und die freiwillig gezahlten Aufwendungen ganz offensichtlich zweckgebunden mit dem Besuch der Schule verknüpft seien. Die Frau habe durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass das Schulgeld direkt vom Konto ihres geschiedenen Ehemanns an die Privatschulen überwiesen werde. Wie sie und ihre Söhne dieses Geld dann für Lebensunterhalt hätten verwenden sollen, habe die Behörde hingegen nicht darlegen können. Das sei auch weder theoretisch noch praktisch vorstellbar. Zudem wiesen die Richter auf eine weitere gesetzliche Regelung hin. Dienen Zuwendungen Dritter einem anderen Zweck als die Hartz-IV-Leistungen, dürften diese nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt seien. Hiervon sei vorliegend aber auszugehen, weil die Frau über die Zuwendungen ihres geschiedenen Ehemanns weder verfügen konnte noch darauf Zugriff hatte (SG Speyer, S 14 AS 179/08).