Hartz-IV-Leistungen werden nicht für Zeiten vor Antragstellung gewährt. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – selbst bei vorliegender Bedürftigkeit – auch für Folgeanträge. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für den Beginn der Leistungserbringung ausschlaggebend. Wird daraufhin eine Leistung für eine bestimmte Dauer gewährt, erledigt sich der Antrag mit Ablauf dieses Zeitraums. Weitere Leistungen sind erst aufgrund eines Folgeantrags zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde den Hilfebedürftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines solchen Folgeantrages rechtzeitig und zutreffend hingewiesen hat. (Pressemitteilung des Gerichts)
LSG Hessen, Urteil vom 18.12.2009, Az.: L 7 AS 413/09
Mit freundlicher Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH