Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, stellt sich die Frage nach der Vertretungsbefugnis, wenn einer von ihnen verstirbt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine der möglichen Fallkonstellationen entschieden. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags konnte die GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Waren mehrere Geschäftsführer bestellt, sollte die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden. Nach Ansicht des BGH habe in dieser Konstellation der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht, wenn ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt war und der zusätzlich bestellte Geschäftsführer verstirbt (BGH, II ZR 330/05).