Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu.
Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auch für Angelegenheiten, die allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers betreffen. Nach Ansicht der Richter werde das Informationsrecht eines Geschäftsführers in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibe, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen.
Selbst wenn einer der Geschäftsführer durch die Art und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft um Informationen über das Ressort eines Mitgeschäftsführers ersuche, auf Dauer den Betriebsfrieden störe, sei die Gesellschaft nicht berechtigt, ihm jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr stehe ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen (OLG Koblenz, 6 U 1170/07).