Hat der Mieter vertraglich die nicht näher bestimmte Pflicht übernommen, Gewerberäume für die Nutzung als Lager zu renovieren, kann der Vermieter bei Geltendmachung der Nichterbringung dieser vertraglich geschuldeten Leistung nicht im Wege des Schadenersatzes Zahlung eines Kostenvorschusses für die Renovierung verlangen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Begründet wird dies damit, dass sich die Vereinbarung darauf beschränke, vom Mieter ein auf unterschiedlichen Wegen erreichbares Leistungsergebnis verlangen zu können. Es bestehe daher ein Wahlrecht des Mieters. Um dieses Wahlrecht zu erhalten, müsse der Vermieter den Mieter auf Arbeitsausführung verklagen, wenn er die Renovierung und Instandsetzung der Mietsache erreichen möchte. Anschließend könne er auf Grundlage eines erstrittenen Urteils entsprechend vollstrecken (OLG Koblenz, 5 U 288/10).