Werden Dachziegel in der Farbausführung „tiefschwarz“ anstatt in dem bestellten Farbton „brillantschwarz“ geliefert, ist dies ein Sachmangel.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Die Richter machten deutlich, dass das auch gelte, wenn die Farbunterschiede kaum erkennbar seien und die Ziegel keine Funktionsunterschiede aufweisen würden. Allerdings schulde der Verkäufer der mangelhaften Dachziegel im Rahmen der Nacherfüllung nicht die Neuverlegung der ersatzweise gelieferten Ziegel. Ein solcher Anspruch des Käufers ergebe sich nur unter den Voraussetzungen eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs. Ein Verschulden des Verkäufers hätte der Käufer hier jedoch nicht nachweisen können (OLG Karlsruhe, 10 U 68/07).