Wer mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Geschäfte macht, muss darauf achten, dass der für die Gesellschaft handelnde Gesellschafter nachweist, dass er dazu berechtigt ist (am besten durch Vorlage einer Vollmacht). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die getroffenen Absprachen unwirksam sind.
Das lehrt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin. Im konkreten Fall hatte eine Zwei-Mann-GbR ein Bauunternehmen mit der Sanierung eines Gebäudes beauftragt. Die Baufirma forderte restlichen Werklohn von der GbR und Gesellschafter B. Diese verweigerten die Zahlung mit der Begründung, dass die Werklohnforderung bereits getilgt sei. Sie verwiesen auf Überweisungen, die der Gesellschafter A von einem Konto der Gesellschaft mit Überweisungsträgern vorgenommen hatte, die sich auf das Sanierungsobjekt bezogen. A hatte der Baufirma jedoch schriftlich mitgeteilt, dass mit diesen Überweisungen nicht Verbindlichkeiten aus dem Sanierungsprojekt, sondern andere Verbindlichkeiten des A gegenüber der Baufirma getilgt werden sollten. Das KG überzeugte dieser Vortrag nicht. Es entschied gegen die Baufirma. Ihr hätte klar sein müssen, dass A nicht zur Vertretung der GbR befugt war. Folglich seien die Werklohnforderungen durch die Überweisung bereits getilgt (KG, 21 U 1/02).