Neben der Betreuung von zwei – 11 und 14 Jahre alten – Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem unterhaltsrechtlichen Rechtsstreit hin. Die Richter wiesen damit die Klage eines geschiedenen Mannes ab. Dieser war der Ansicht, seine Ex-Frau müsse statt der ausgeübten Halbtagstätigkeit nunmehr vollschichtig arbeiten, sodass er künftig keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Die Richter sahen das jedoch nicht so.
Auch wenn die Kinder ganztags in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut würden, ergebe sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf. Der Betreuungselternteil müsse die mit der Führung eines Mehrpersonenhaushalts verbundenen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (etwa Einkäufe, Waschen, Bügeln, Putzen) alleine bewältigen. Zudem sei er in vielfältiger Weise mit organisatorischen Problemen befasst, welche die Schulausbildung der Kinder (etwa Nacharbeit der Schulaufgaben und Teilnahme an Elternabenden) und deren Sozialkontakte (etwa Organisation von Freizeitaktivitäten) betrifft. Dies sei ihm bei einer vollschichtigen Tätigkeit ohne Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht möglich (OLG Celle, 17 UF 210/08).