Kommt eine Bank der Bitte um Prüfung eines Schecks nur unzureichend nach, haftet sie für den dadurch entstandenen Schaden.
Das musste sich eine Bank vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen, die von einem Kunden verklagt worden war. Der Kunde wollte über das Internet seinen Jahreswagen für 42.300 Euro an einen vorgeblichen niederländischen Geschäftsmann verkaufen. Dieser hatte in einem Fax angekündigt, bei Abholung werde das Auto mit einem bankbestätigten Scheck bezahlt. Kurz danach erhielt der Bankkunde ein weiteres Telefax, angeblich von einer niederländischen Bank, in dem ein Angestellter Peter B. bestätigte, dass der Geschäftsmann einen Scheck über 42.300 Euro unwiderruflich zugunsten des Klägers ausgestellt habe. Für Rückfragen war eine Telefonnummer angegeben. Abgebildet war auch der vermeintliche Scheck. Diese Unterlagen ließ der Kunde bei der Bank mit der Bitte um Prüfung vorlegen. Die Bankangestellte rief daraufhin bei der angegebenen Telefonnummer an und eine Frau bestätigte ihr, dass über den auf ein gesondertes Konto gebuchten Betrag nur noch mit diesem Scheck verfügt werden könne. Das gab die Angestellte so an den Kunden weiter. Aufgrund dieser Information händigte der Kunde am nächsten Tag dem Abholer gegen Original des angeblichen Schecks den Wagen aus. Der Scheckeinzug schlug jedoch fehl. Es handelte sich nicht um einen Scheck, sondern lediglich um ein Einzahlungsformular. Eine Bankverbindung bei der niederländischen Bank bestand nicht und auch einen Angestellten Peter B. gab es dort nicht. Schließlich war auch die angegebene Vorwahl für den Niederlassungsort der Bank falsch.
Das OLG sprach dem Kunden einen Schadenersatz in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Überprüfung des Telefaxschreibens zu. Dabei gingen die Richter davon aus, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen sei. Die Bank hätte es übernommen, die vorgebliche Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu prüfen. Die Bank habe gewusst, dass es dem Kunden auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es für ihn um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Die Bankangestellte hätte sich danach nicht damit begnügen dürfen, nur die angegebene Nummer anzurufen. Sie hätte diese zur Überprüfung vielmehr selbstständig ermitteln müssen. Das gelte umso mehr, da sie erkannt habe, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten. Die Verdachtsmomente hätten Anlass zur Prüfung sein müssen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer niederländischen Bank bezeichnet ist und welche Bestandteile er aufweisen müsse. Diese Pflichtverletzung würden die Schadenersatzhaftung der Bank begründen, denn bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich weder um einen Scheck gehandelt habe, noch dass ein Peter B. bei der niederländischen Bank beschäftigt war (OLG Karlsruhe, 17 U 212/07).