Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs kann Reparaturkosten für Mängel an dem Wagen in der Regel erst vom Verkäufer ersetzt verlangen, wenn er diesem zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
Das zeigt ein Fall, über den Amtsgericht (AG) Lichtenfels und Landgericht (LG) Coburg zu befinden hatten. Der Käufer eines gebrauchten Wohnmobils hatte nur einen Monat nach dem Kauf festgestellt, dass Gastank und Batterien sowie Radbremszylinder, Stoßdämpfer und Spurstange defekt waren. Er ließ die schadhaften Teile durch eine Drittfirma erneuern und wollte vom Verkäufer die Reparaturkosten von knapp 5.000 EUR ersetzt haben.
Mit seiner Klage hatte er jedoch in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Gerichte ließen dabei offen, ob die behaupteten Mängel tatsächlich bereits zum Verkaufszeitpunkt vorlagen. Denn der Kläger wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Besondere Umstände, die es ihm erlaubt hätten, sofort eine Drittfirma zu beauftragen, hätten nicht vorgelegen. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht hatte (AG Lichtenfels, 1 C 499/06; LG Coburg, 32 S 7/08).