Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, ist grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autokäufers. Dieser hatte einen 10 Jahre alten Pkw bei einem Händler gekauft. Als er erfuhr, dass der Wagen seit 19 Monaten stillgelegt war und bei dem Händler gestanden hatte, sah er hierin einen Mangel. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Der BGH versagte ihm diese jedoch in letzter Instanz. Da keine, auch keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen sei, komme es auf die "normale" Beschaffenheit an. Entscheidend seien allein die Auswirkungen der Standdauer im konkreten Fall. Der Autokäufer hätte daher standzeitbedingte Mängel vortragen und beweisen müssen. Außer der Dauer der Standzeit spiele dabei das Alter des Fahrzeugs, sein Korrosionsschutz, der Ort der Aufbewahrung und der konkrete Schutz während der Aufbewahrung eine Rolle. Im vorliegenden Fall habe der Käufer solche Mängel nicht vorgetragen, daher sei die Klage abzuweisen gewesen.
Hinweis: Etwas anderes gilt bei Neu- oder Jahreswagen. Hier liegt eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung vor. Lange Standzeiten vor der Erstanmeldung gelten hier als Mangel und können den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen (BGH, VIII ZR 34/08).