Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird dem Teilnehmer ein "Diplom" versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.
Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und wies die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine fortbildungswillige Schülerin ab. Diese hatte sich zu einem dreiwöchigen Seminar im Fach Ganzheitskosmetik zum Komplettpreis von 2.680 EUR angemeldet. Sowohl in der Werbebroschüre als auch im Vertragstext hieß es, nach erfolgreichem Abschluss erhalte sie ein Diplom. Nach bestandener Prüfung gab es jedoch nur eine Bestätigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr könne sie rechtlich nicht verleihen – und müsse es darum auch nicht. Außerdem seien die Begriffe "Diplom" und "Urkunde" im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte die restlichen Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.500 EUR.
So gehe es jedoch nicht, schrieben die Richter der Schule ins Stammbuch. Sie habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Schülerin am Kursende ein "Diplom" zu verleihen. Diese Bezeichnung als akademischer Grad könnten aber nur Hochschulen vergeben, was wiederum der Durchschnittsverbraucher nicht wissen müsse. Vielmehr habe die Schülerin eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten dürfen. Diplom und Urkunde könnten nicht gleichgesetzt werden. Die Schülerin sei daher in die Irre geführt worden. Dies berechtige sie zum Rücktritt vom Vertrag. Darum müsse sie nichts mehr zahlen (LG Coburg, 33 S 4/08).