Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen einer gesetzlichen Inhaltskontrolle.
In diesem Zusammenhang wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) darauf hin, dass eine Rückzahlungsklausel nur in bestimmten Fällen wirksam vereinbart werden könne. So müsse die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer sein. Auch dürfe dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer seien bestimmte, vom BAG entwickelte Richtwerte heranzuziehen. Dabei müssten in jedem Einzelfall die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abgewogen werden. Sei eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führe dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Es bestehe dann kein Rückzahlungsanspruch. Eine "geltungserhaltende Reduktion" auf die zulässige Bindungsdauer finde nicht statt. Ausnahmsweise würden jedoch die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens eine ergänzende Vertragsauslegung fordern, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig gewesen sei, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirkliche (BAG, 3 AZR 900/07).