Soll ein notariell beurkundeter formbedürftiger Ehevertrag abgeändert werden, ist auch diese Änderung formbedürftig. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen selbst, wenn der Regelungsgegenstand als solcher allein keinen Formvorschriften unterliegt. Halten sich die Parteien nicht an diese Formbedürftigkeit und nehmen noch vor der Eheschließung wesentliche Änderungen lediglich in privatschriftlicher Form vor, sind diese formunwirksam und nichtig. Eine hierdurch hervorgerufene Teilnichtigkeit kann sogar zu einer vollständigen Nichtigkeit des notariellen Vertrags führen (OLG Bremen, 5 UF 76/09).