Der Unternehmer muss seine gesetzlichen Informationspflichten über das Rückgaberecht nur in dem Umfang erfüllen, wie sich dies aus Anlage 3 zu der BGB-InfoV ergibt.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass die Hinweise zutreffend sein müssten und der gesetzgeberischen Intention nicht erkennbar zuwiderlaufen dürften, sofern der Unternehmer den Verbraucher über die Modalitäten der Rückgabe belehre. So werde der Hinweis "Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet" diesen Anforderungen nicht gerecht. Es seien nämlich Sachverhaltsgestaltungen denkbar, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten dürfe, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden könne (OLG Hamburg, 5 W 90/07).