Bietet ein Unternehmer seine Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher im Fernabsatzbereich an, ist er nicht verpflichtet, stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel vorzuhalten.
Diese Klarstellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Ein Unternehmer wollte einen Konkurrenten per einstweiliger Verfügung dazu veranlassen, bei seinen Online-Angeboten jeweils auch eine Telefaxnummer anzugeben.
Das OLG wies den Antrag jedoch zurück. Der gesetzlich vorgesehene Verbraucherschutz gehe nicht so weit, dass der Unternehmer auch in jedem Fall eine Telefaxverbindung vorweisen müsse. Zwar möge ein Kommunikationsweg per Telefax wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang läge jedoch keine gesetzliche Vorgabe vor. Das Gesetz fordere nur das "klare und verständliche" Bereitstellen von Informationen, ohne diese vorzugeben. Die Formulierungen in dem Muster, auf das das Gesetz verweise, hätten erkennbar nur Beispielscharakter ("..also z.B…"). Sie ließen damit die vorzunehmenden Angaben gerade frei ("…zusätzlich können angegeben werden…"). Der Unternehmer komme daher seinen Verpflichtungen nach, wenn er z.B. nur eine Telefonnummer nenne (OLG Hamburg, 5 W 77/07).