War bereits die Fahrtenbuchauflage als solche unverhältnismäßig, sind auch die festgesetzten Gebühren für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage über 15 Fahrzeuge eines Transportunternehmens rechtswidrig.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen die Gebührenanordnung gegen einen Transportunternehmer auf. Diese war für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ergangen. Begründet wurde die Auflage damit, dass bei einem Geschwindigkeitsverstoß mit einem der Fahrzeuge des Unternehmers der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Das OVG hielt bereits die Fahrtenbuchauflage an sich für unverhältnismäßig. Dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, habe nicht an einer unterlassenen Mitwirkung des Unternehmers gelegen. Vielmehr habe der Fahrer auf dem Bild schlicht nicht erkannt werden können. Es trete hinzu, dass der Unternehmer in der Vergangenheit bei Verkehrsverstößen stets alle Fahrer benannt habe. Unter diesen Voraussetzungen den gesamten Fuhrpark mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen, belaste den Unternehmer unverhältnismäßig. Die Auflage sei damit rechtswidrig, Gebühren hierfür könnten folgerichtig nicht verlangt werden (OVG Sachsen, 3 A 176/10).